FG München - Gerichtsbescheid vom 13.06.2003
7 K 3871/00
Normen:
AO (1977) § 118 ; DBA-Italien Art. 4 Abs. 1 ; DBA-Spanien Art. 4 Abs. 1 ; FGO § 40 Abs. 1 ;

Ansässigkeitsbescheinigung nach DBA-Italien und DBA-Spanien; DBA Italien und Spanien Ansäßigkeitsbescheinigung; Ablehnung von Anträgen auf Ausstellung von Wohnsitzbestätigungen bzw. Freistellungsbescheinigungen nach dem DBA Deutschland/Italien bzw. Deutschland/Spanien

FG München, Gerichtsbescheid vom 13.06.2003 - Aktenzeichen 7 K 3871/00

DRsp Nr. 2003/11753

Ansässigkeitsbescheinigung nach DBA-Italien und DBA-Spanien; DBA Italien und Spanien Ansäßigkeitsbescheinigung; Ablehnung von Anträgen auf Ausstellung von Wohnsitzbestätigungen bzw. Freistellungsbescheinigungen nach dem DBA Deutschland/Italien bzw. Deutschland/Spanien

1. Für die Ansässigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 4 Abs. 1 DBA-Italien bzw DBA-Spanien genügt es, dass sie ihren Sitz bzw ihre Geschäftsleitung im Inland hat Unerheblich ist, dass eine solche Körperschaft nach inländischem Recht auf Grund der Verleihung des Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und der grundsätzlichen Freistellung von der Besteuerung dieser Körperschaften, soweit sie im hochzeitlichen Bereich tätig sind, tatsächlich nicht der (unbeschränkten) Steuerpflicht unterliegt. 2. Bei der Ablehnung der Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung durch das FA handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. Die Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung ist mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen, da die Bescheinigung über die Ansässigkeit nach Art. 4 DBA Italien bzw DBA Spanien aufgrund der reinen Nachweisfunktion ohne Regelungscharakter keinen Verwaltungsakt, sondern sonstiges Verwaltungshandeln darstellt.

Normenkette:

AO (1977) § 118 ;