KG - Beschluss vom 30.04.2024
5 AR 8/24
Normen:
GKG -KV Nr. 9003; GKG § 9 Abs. 4;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 412
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 53 O 49/23

Ansatz der Aktenversendungspauschale; Fälligkeit der Pauschale

KG, Beschluss vom 30.04.2024 - Aktenzeichen 5 AR 8/24

DRsp Nr. 2024/7224

Ansatz der Aktenversendungspauschale; Fälligkeit der Pauschale

Für den Fall der Aktenversendungspauschale ist es erforderlich aber auch ausreichend, dass Akten auf Antrag durch ein Gericht an den Antragsteller versendet werden. Es besteht keine Pflicht der Geschäftsstelle, nach Erhalt eines entsprechenden Schriftsatzes zu versuchen, eine sich bereits auf den Weg gebrachte Akte anzuahlten; dies wäre ein zu großer Aufwand.

Tenor

I. Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz vom 04.03.2024 (zum Kassenzeichen ...; Rechnungsdatum/Sollstellung 05.03.2024) wird zurückgewiesen.

II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG -KV Nr. 9003; GKG § 9 Abs. 4;

Gründe