FG Münster - Urteil vom 18.09.2001
3 K 7510/99 VSt
Normen:
BewG § 12 Abs. 1 ; BewG § 33 Abs. 3 ; BewG § 33 Abs. 3 Nr. 2 ; BewG § 118 Abs. 1 ; BewG § 118 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG § 118 Abs. 2 ; BGB § 581 ; BGB § 582 a ; BewG § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 70

Ansatz der Rückgabeverpflichtung eisern gepachteten Inventars als Schuldposten

FG Münster, Urteil vom 18.09.2001 - Aktenzeichen 3 K 7510/99 VSt

DRsp Nr. 2002/1130

Ansatz der Rückgabeverpflichtung eisern gepachteten Inventars als Schuldposten

1) Die Verpflichtung des Pächters zur Rückgewähr eisern gepachteten Inventars ist bei der Ermittlung des Gesamtvermögens nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BewG als Schuld abzuziehen. 2) Als Verbindlichkeit ist der Betrag anzusetzen, der für den Erwerb der entsprechenden Gegenstände im Geschäftsverkehr aufgewendet werden muss, d.h. maßgeblich sind die Preis- und Wertbestimmungen, die die Vertragsparteien ihrer zivilrechtlichen Vereinbarung zugrunde gelegt haben.

Normenkette:

BewG § 12 Abs. 1 ; BewG § 33 Abs. 3 ; BewG § 33 Abs. 3 Nr. 2 ; BewG § 118 Abs. 1 ; BewG § 118 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG § 118 Abs. 2 ; BGB § 581 ; BGB § 582 a ; BewG § 6 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten darüber, ob die Verpflichtung zur Rückgabe eisern gepachteten Inventars als Schuld bei der Festsetzung der Vermögensteuer (VSt) zu berücksichtigen ist.