FG Düsseldorf - Beschluss vom 19.03.2013
14 Ko 333/13 GK
Normen:
GKG § 3; GKG § 52 Abs. 4;

Ansatz des Mindeststreitwerts bei geringerer Streitwertfestsetzung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2013 - Aktenzeichen 14 Ko 333/13 GK

DRsp Nr. 2013/7319

Ansatz des Mindeststreitwerts bei geringerer Streitwertfestsetzung

Der gesetzlich fixierte Mindeststreitwert gilt in Hauptsacheverfahren unabhängig von einer abweichenden Streitwertfestsetzung und darf nicht mit einem niedrigeren Wert zu Grunde gelegt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 16.10.2012 V E 3/12, BFH/NV 2013, 81).

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei

Die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten trägt der Erinnerungsführer.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar

Normenkette:

GKG § 3; GKG § 52 Abs. 4;

Gründe

I.

Im vom Erinnerungsführer als Kläger geführten Klageverfahren 14 K 1623/12 Kg haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Daraufhin sind in nach der Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 04.12.2012 die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer auferlegt worden.