Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei
Die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten trägt der Erinnerungsführer.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar
I.
Im vom Erinnerungsführer als Kläger geführten Klageverfahren 14 K 1623/12 Kg haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Daraufhin sind in nach der Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 04.12.2012 die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer auferlegt worden.
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