BFH - Beschluss vom 16.09.2009
I B 70/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 247
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1405/03

Ansatz des Wertes einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei einer Kapitalgesellschaft

BFH, Beschluss vom 16.09.2009 - Aktenzeichen I B 70/09

DRsp Nr. 2009/26178

Ansatz des Wertes einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei einer Kapitalgesellschaft

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist der Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) des Saarlandes (vom 22. April 2009 1 K 1405/03) ist im zweiten Rechtszug ergangen. Der erkennende Senat hatte im Urteil vom 17. Juli 2008 (BFH/NV 2009, 417) abweichend von der ursprünglichen Einschätzung des FG die private PKW-Nutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, als vGA qualifiziert und die Sache zur Bewertung der vGA an das FG zurückverwiesen. Das FG hat daraufhin den Wert der vGA auf der Grundlage des § Abs. der geschätzt: Da ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht vorgelegt worden sei, könne von einem privaten Nutzungsanteil von 30% ausgegangen werden. Dieser sei alsdann auf die in der Gewinnermittlung der Klägerin angesetzten Werte anzuwenden; von diesen Werten sei (z.B. mit Blick auf den Prozentsatz der Absetzung für Abnutzung --AfA--) nicht abzuweichen, da insoweit eine Einkommensauswirkung bei der Klägerin eingetreten sei. Zur Ermittlung des gemeinen Werts sei darüber hinaus ein Gewinnzuschlag von 10% anzusetzen; dieser Satz sei angemessen und ausreichend.