FG Köln - Beschluss vom 22.02.2024
2 Ko 2202/23
Normen:
FGO § 139 Abs. 3 S. 3;

Ansatz einer Geschäftsgebühr in einem Kostenfestsetzungsverfahren

FG Köln, Beschluss vom 22.02.2024 - Aktenzeichen 2 Ko 2202/23

DRsp Nr. 2024/4048

Ansatz einer Geschäftsgebühr in einem Kostenfestsetzungsverfahren

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.11.2023 wird dahingehend abgeändert, dass die zu erstattenden Kosten in Höhe von ...€ festgesetzt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Erinnerungsgegner.

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über den Ansatz einer Geschäftsgebühr.

In der Hauptsache 2 K 148/20 war die Festsetzung von Kapitalertragsteuer streitig. Das Gericht gab der Klage mit Urteil vom 15.02.2023 statt und erlegte dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auf. Das Gericht erklärte die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren mit Beschluss vom 22.11.2023 für notwendig.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 11.05.2023 beantragte die Erinnerungsführerin die Erstattung von ...€. Hierin enthalten war eine 1,3 Geschäftsgebühr i.H.v. ...€, die zu 0,65 (...€) auf die Verfahrensgebühr angerechnet wurde.

Der Erinnerungsgegner wandte ein, dass keine Kosten für das Vorverfahren erstattungsfähig seien, da kein Berater beauftragt worden sei.