Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.11.2023 wird dahingehend abgeändert, dass die zu erstattenden Kosten in Höhe von ...€ festgesetzt werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Erinnerungsgegner.
I.
Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über den Ansatz einer Geschäftsgebühr.
In der Hauptsache
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 11.05.2023 beantragte die Erinnerungsführerin die Erstattung von ...€. Hierin enthalten war eine 1,3 Geschäftsgebühr i.H.v. ...€, die zu 0,65 (...€) auf die Verfahrensgebühr angerechnet wurde.
Der Erinnerungsgegner wandte ein, dass keine Kosten für das Vorverfahren erstattungsfähig seien, da kein Berater beauftragt worden sei.
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