Zwischen den Beteiligten ist der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) im Veranlagungszeitraum 2011 streitig.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Frau H hält sämtliche Anteile der Klägerin. Geschäftsführer der Klägerin war der Ehemann der Gesellschafterin, Herr H. Gegenstand der Gesellschaft war im Streitjahr der Handel mit Nahrungsmitteln. Sie belieferte mit ihren Produkten die lebensmittelverarbeitende Industrie und den Lebensmitteleinzelhandel. Ursprünglich wurden die Produkte seit dem Jahr 2002 durch Firma P, deren Inhaberin Frau H war, vertrieben. Diesen Vertrieb übernahm ab 2004 die Klägerin. Aufgrund der Übernahme der bestehenden Geschäftsverbindungen der Firma P durch die Klägerin und des Umstands, dass sich über die Geschäftstätigkeit der Frau H ein Firmenwert gebildet hatte, aktivierte die Klägerin im Veranlagungszeitraum 2004 - nachdem der Sachverhalt im Rahmen einer damaligen Betriebsprüfung aufgegriffen wurde - einen "Geschäfts- oder Firmenwert" und schrieb diesen auf 15 Jahre ab.
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