FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 05.01.2009
2 V 193/08
Normen:
GewStG § 28 Abs. 1; GewStG § 31 Abs. 5; GewStG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 429

Ansatz eines fiktiven Arbeitslohnes bei der Zerlegung des GewSt-Messbetrages

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.01.2009 - Aktenzeichen 2 V 193/08

DRsp Nr. 2009/3760

Ansatz eines fiktiven Arbeitslohnes bei der Zerlegung des GewSt-Messbetrages

Bei der Zerlegung des GewSt-Messbetrages ist auch dann ein fiktiver Arbeitslohn gemäß § 31 Abs. 5 GewStG anzusetzen, wenn das Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH u. Co KG geführt wird und die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH durch Personen ausgeübt wird, die in anderen Beteiligungsgesellschaften angestellt sind.

Normenkette:

GewStG § 28 Abs. 1; GewStG § 31 Abs. 5; GewStG § 33 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

I.Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen eines Eilverfahrens gegen einen Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuer(GewSt)-Messbetrags.

Die ... KG (KG) hat den Sitz ihrer Geschäftsleitung in X. Die Geschäftsführung obliegt der Komplementär-GmbH. Die Komplementärin ist eine hundertprozentige Tochter der ... GmbH (A). Die Geschäftsführer der Komplementärin sind in der A angestellt, erhalten nur von dort ihr Gehalt und von der Komplementärin selbst keine Vergütung.

Der von der KG betriebene Windpark befindet sich auf dem Gebiet der Antragstellerin.