FG Köln - Urteil vom 31.08.2016
10 K 923/14
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 7;

Ansatz eines Firmenwerts auf Ebene einer Organgesellschaft

FG Köln, Urteil vom 31.08.2016 - Aktenzeichen 10 K 923/14

DRsp Nr. 2023/7810

Ansatz eines Firmenwerts auf Ebene einer Organgesellschaft

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 7;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Ansatz eines Firmenwerts auf Ebene einer Organgesellschaft der Klägerin streitig.

Die Klägerin gehört zur A-Firmengruppe. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Sämtliche Anteile an der Klägerin werden von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, Herrn A1, gehalten. Dieser ist zugleich auch Geschäftsführer der B GmbH (nachfolgend "B GmbH"), einer 100 %igen Tochtergesellschaft der Klägerin. Die B GmbH betreibt als Franchisenehmerin mehrere Restaurants. Zwischen der B GmbH (Organgesellschaft) und der Klägerin (Organträgerin) besteht unstreitig seit dem Jahr 2009 eine ertragsteuerliche Organschaft.

In den Jahren 2012/2013 fand sowohl bei der Klägerin als auch bei der B GmbH eine Betriebsprüfung durch das FA für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E betreffend die Streitjahre statt. In deren Rahmen wurden ausweislich der abschließenden Betriebsprüfungsberichte vom 13./14.02.2013 folgende, vorliegend streitgegenständliche Feststellungen getroffen: