FG Sachsen - Urteil vom 08.02.2006
4 K 1435/02
Normen:
EStG § 3 Nr. 45 § 4 Abs. 1 S. 2 § 4 Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1761

Ansatz eines privaten Anteils an den Telefonkosten bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

FG Sachsen, Urteil vom 08.02.2006 - Aktenzeichen 4 K 1435/02

DRsp Nr. 2006/11891

Ansatz eines privaten Anteils an den Telefonkosten bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

§ 3 Nr. 45 EStG stellt Vorteile eines Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten steuerfrei. Die Vorschrift gilt nicht entsprechend für einen Steuerpflichtigen, der als selbstständiger Landwirt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Der in § 3 Nr. 45 EStG geregelte Ausschluss von Unternehmern von der Steuerbefreiung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 45 § 4 Abs. 1 S. 2 § 4 Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Im Streit steht, ob die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft um einen privaten Anteil an den Telefonkosten zu erhöhen sind.