FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 09.07.2012
6 K 5258/09
Normen:
UmwStG 2006 § 4 Abs. 1 S. 2; UmwStG 2006 § 12 Abs. 1 S. 2; UmwStG 2006 § 12 Abs. 2 S. 2; KStG § 8b Abs. 3; KStG § 8b Abs. 7; KStG § 8b Abs. 8; EWGRL 434/90 Art. 7; UmwG § 2 Abs. 1;

Ansatz eines Übernahmeverlusts bei der Aufwärtsverschmelzung von Lebensversicherungsunternehmen steuerliche Sonderbehandlung von Lebens- und Krankenversicherungen

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 09.07.2012 - Aktenzeichen 6 K 5258/09

DRsp Nr. 2015/1039

Ansatz eines Übernahmeverlusts bei der Aufwärtsverschmelzung von Lebensversicherungsunternehmen steuerliche Sonderbehandlung von Lebens- und Krankenversicherungen

1. Bei der Aufwärtsverschmelzung von Lebensversicherungsunternehmen bleibt ein Übernahmeverlust gem. § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG 2006 nicht deshalb außer Ansatz, weil § 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG 2006 nach dem reinen Wortlaut nur hinsichtlich des Übernahme-„Gewinns” auf § 8b KStG verweist. Vielmehr ist § 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG 2006 dahingehend auszulegen, dass der Übernahmeverlust eines Lebensversicherers (auch) berücksichtigt wird. 2. Die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens in 2001 erfordert insoweit eine „Sonderbehandlung” der Lebens- und Krankenversicherungen, dass die Regelungen des § 8b Abs. 1 bis 6 KStG nicht zur Anwendung gelangen, d. h. Gewinne und Verluste uneingeschränkt der Besteuerung unterliegen. 3. Durch BFH-Urteil v. 30.7.2014 (Az.: I R 58/12) wurde die Entscheidung aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.