FG Köln - Urteil vom 08.05.2000
10 Ko 3040/97
Normen:
FGO § 139 Abs. 1 ; FGO § 139 Abs. 3 ; FGO § 139 Abs. 3 S 1; StGebV § 42;
Fundstellen:
EFG 2000, 963

Ansatz von Besprechungs- und Beweisgebühren im Vorverfahren sowie Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Vertretung beim EuGH

FG Köln, Urteil vom 08.05.2000 - Aktenzeichen 10 Ko 3040/97

DRsp Nr. 2001/1935

Ansatz von Besprechungs- und Beweisgebühren im Vorverfahren sowie Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Vertretung beim EuGH

1. Der Ansatz einer Besprechungsgebühr setzt über eine bloße Sachstandsanfrage oder Informationsfrage ein Mitwirken dergestalt voraus, daß inhaltlich zur Sache verhandelt wird. Gegenstand der Besprechung muß zumindest die Klärung eines Sachverhaltsmerkmals oder die Beseitigung rechtlicher Unsicherheiten sein. 2. Die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Verhandlung vor dem EuGH können nicht zusätzlich zu den Kosten der Vertretung durch den prozeßbevollmächtigten Steuerberater in Ansatz gebracht werden. 3. Die Beweisaufnahmegebühr entfällt nicht dadurch, daß der Sachverhalt, über den Beweis erhoben worden ist, für das Klageverfahren nicht mehr entscheidungserheblich ist.

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 1 ; FGO § 139 Abs. 3 ; FGO § 139 Abs. 3 S 1; StGebV § 42;

Entscheidungsgründe:

I.