FG München - Beschluss vom 07.07.2009
13 V 1694/09
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Ansatz von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit dem Teilwert, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist als der Nennwert

FG München, Beschluss vom 07.07.2009 - Aktenzeichen 13 V 1694/09

DRsp Nr. 2009/20813

Ansatz von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit dem Teilwert, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist als der Nennwert

1. Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, zu denen auch die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gehören, sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG steuerrechtlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Diese entsprechen ihrem Nennwert. 2. Ist der Teilwert einer Forderung aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger als ihr Nennwert, weil z.B. zweifelhaft ist, ob die Forderung in Höhe des Nennwerts erfüllt werden wird (Ausfallrisiko), so "kann" statt des Nennwerts der niedrigere Teilwert angesetzt werden. 3. Der Teilwert der Forderung wird durch die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Schuldners beeinflusst. 4. Für Umstände, die zur Bildung einer Wertberichtigung durch eine Teilwertabschreibung berechtigen, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner - das Finanzamt (FA) - eine Teilwertabschreibung auf Forderungen im Einkommensteuerbescheid für 2007 zu Recht nicht zugelassen hat.