Soweit die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes des Steuerpflichtigen durch das staatliche Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt worden ist, ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ein Kinderfreibetrag unter Verrechnung des Kindergeldes anzusetzen. Zu diesem Zweck ist eine sog. "Günstigerprüfung" durchzuführen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei dieser Prüfung auf den Kalendermonat oder das Kalenderjahr abzustellen ist.
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