FG München - Urteil vom 19.09.2016
7 K 1118/16
Normen:
KStG § 8b Abs. 1 S. 1; KStG § 8b Abs. 7;
Fundstellen:
IStR 2017, 160

Ansatz von nichtabziehbaren Betriebsausgaben bei einer Drittstaatenbeteiligung

FG München, Urteil vom 19.09.2016 - Aktenzeichen 7 K 1118/16

DRsp Nr. 2016/18387

Ansatz von nichtabziehbaren Betriebsausgaben bei einer Drittstaatenbeteiligung

Stichwort: Schachtelstrafe nach § 8b Abs. 7 KStG 1999 für Dividenden aus Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften verstößt gegen Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV und ist daher nicht anzuwenden; bei Mindestbeteiligungsschwelle von 10 % wird Kapitalverkehrsfreiheit nicht von Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV verdrängt.

Tenor

1.

Auf die Klage wird der Körperschaftsteuerbescheid für 2001 vom 10. Juli 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. März 2016 dahingehend geändert, dass das zu versteuernde Einkommen auf ./. 182.419.754 DM, der steuerliche Verlust auf ./. 182.419.754 DM und das Einkommen im Sinne des § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG auf ./. 182.419.754 DM festgestellt wird.

2

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 1 S. 1; KStG § 8b Abs. 7;

Tatbestand

Streitig ist der Ansatz von nichtabziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 7 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in der im Streitjahr anwendbaren Fassung bei einer Drittstaatenbeteiligung.