FG München - Beschluss vom 27.04.2005
1 V 885/05
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ; GG Art. 3 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ; AO 1977 § 233a ; SolZG § 1 Abs. 5 ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ; GG Art. 3 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; AO 1977 § 233a ; SolZG § 1 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1199

Ansatz von Spekulationsgewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren in 1995; Einkommensteuerbescheid als Grundlagenbescheid für Nachzahlungszinsen und Solidaritätszuschlag; Einkommensteuer; Solidaritätszuschlag; Zinsen zur Einkommensteuer

FG München, Beschluss vom 27.04.2005 - Aktenzeichen 1 V 885/05

DRsp Nr. 2005/8863

Ansatz von Spekulationsgewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren in 1995; Einkommensteuerbescheid als Grundlagenbescheid für Nachzahlungszinsen und Solidaritätszuschlag; Einkommensteuer; Solidaritätszuschlag; Zinsen zur Einkommensteuer

1. Auch im Jahr 1995 war für Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren ein vergleichbares Vollzugsdefizit gegeben, wie es das BVerfG im Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 in den Jahren 1997 und 1998 festgestellt hat. Der Senat hält es indes für das Jahr 1995 für ausgeschlossen, dass das BVerfG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG für Wertpapiergeschäfte für nichtig erklären würde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass trotz gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zugebilligt würde, die das Jahr 1995 mit umfasst und innerhalb der die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG wegen des rechtsstaatlichen Kontinuitätsgebots noch anzuwenden ist. 2. Der Einkommensteuerbescheid ist Grundlagenbescheid für den Zinsbescheid. 3. Der Einkommensteuerbescheid ist Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ; GG Art. 3 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ; AO 1977 § 233a ; SolZG § 1 Abs. 5 ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ; GG Art. 3 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; AO 1977 § 233a ; SolZG § 1 Abs. 5 ;

Tatbestand:

I.