Die Einkommensteuerfestsetzung für 2017 vom 28.08.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.03.2019 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe abgeändert.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 55% und die Kläger zu 45%.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist der Ansatz von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr 2017 im Hinblick auf einen Gebäudeabbruch.
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