FG Thüringen - Urteil vom 03.03.2010
1 K 1115/07
Normen:
InvZulG 2005 § 2 Abs. 3 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 901

Anschaffung eines Kleintransporters als nach dem InvZulG begünstigte Betriebsstättenerweiterung; Abweichen von einschlägigen Verwaltungsanweisungen

FG Thüringen, Urteil vom 03.03.2010 - Aktenzeichen 1 K 1115/07

DRsp Nr. 2010/11741

Anschaffung eines Kleintransporters als nach dem InvZulG begünstigte Betriebsstättenerweiterung; Abweichen von einschlägigen Verwaltungsanweisungen

1. Nicht jedwede Steigerung des Outputs eines Unternehmens stellt eine Betriebsstättenerweiterung i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 2005 dar. Vielmehr muss die Investition dazu geeignet sein, dem Betrieb längerfristig und grundsätzlich eine umfassendere Produktion zu ermöglichen. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall erfüllt ist, ist mittels einer Evidenzbetrachtung zu prüfen. 2. Im Streitfall stellte die Anschaffung eines Kleintransporters eine wesentliche Ergänzung dar, um die produzierten Waren (und Monteure) an ihren Bestimmungsort zu verbringen. Ohne die Anschaffung wäre die Klägerin darin gehindert gewesen, weitere bestimmte Aufträge anzunehmen und vorproduzierte Metallwaren zu installieren. 3. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot ist gegeben, wenn das FA ohne sachlichen Grund von der durch einschlägige Verwaltungsanweisungen für vergleichbare Fälle angeordneten Praxis abweicht.

1. Unter Änderung des Bescheides über die Festsetzung einer Investitionszulage nach § 2 des Investitionszulagengesetzes 2005 vom 1. Dezember 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. November 2007 wird die Investitionszulage 2005 i.H.v. 6.449,75 EUR festgesetzt.