FG Nürnberg - Urteil vom 28.02.2013
6 K 875/11
Normen:
§ 4 Abs. 3 EStG, § 32b EStG; Art. 7 DBA Österreich, Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 DBA Österreich;

Anschaffungskosten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Rahmen einer atypisch stillen Beteiligung an einer österreichischen GmbH; negativer Progressionsvorbehalt

FG Nürnberg, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 6 K 875/11

DRsp Nr. 2013/7813

Anschaffungskosten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Rahmen einer atypisch stillen Beteiligung an einer österreichischen GmbH; negativer Progressionsvorbehalt

Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen. Das „Bild des Handels” ist durch die Ausnutzung substantieller Werte durch Umschichtung von Vermögenswerten gekennzeichnet; es unterscheidet sich von der „Vermögensumschichtung im Rahmen privater Vermögensverwaltung” durch den marktmäßigen Umschlag von Sachwerten.

Normenkette:

§ 4 Abs. 3 EStG, § 32b EStG; Art. 7 DBA Österreich, Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 DBA Österreich;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Anschaffungskosten u. a. für Kupfer im Rahmen der atypisch stillen Beteiligung des Klägers an einer österreichischen GmbH im Wege eines negativen Progressionsvorbehalts als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 4 Abs. 3 EStG berücksichtigt werden können.

Die verheirateten Kläger wurden für das Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus verschiedenen gewerblichen Beteiligungen, aus freiberuflicher Arbeit als Unternehmensberater und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem erzielten die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.