Der Kläger war alleiniger Gesellschafter der Firma A-GmbH. Die A-GmbH betrieb ein Schnellrestaurant in D. Die Beteiligung hielt der Kläger in seinem Privatvermögen.
Mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 1991 gründete der Kläger die Firma S-GmbH, deren Anteile er ebenfalls als alleiniger Gesellschafter im Privatvermögen hielt. Mit notariellem Vertrag ebenfalls vom 23. Dezember 1991 übertrug der Kläger seine Anteile an der Firma A-GmbH unentgeltlich auf die am gleichen Tage gegründete S-GmbH.
Zum 1. Januar 1993 veräußerte die A-GmbH das von ihr betriebene Schnellrestaurant (Kaufvertrag vom 3. Dezember 1992) zu einem Kaufpreis von 2.400.000,- DM.
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