FG München - Urteil vom 25.07.2007
10 K 2644/06
Normen:
EigZulG § 1 ; EigZulG § 2 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 ;

Anschaffungskosten; Darlehensverzicht

FG München, Urteil vom 25.07.2007 - Aktenzeichen 10 K 2644/06

DRsp Nr. 2007/17528

Anschaffungskosten; Darlehensverzicht

Der Verzicht auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch führt nicht zu Anschaffungskosten, wenn aufgrund der Gesamtumstände bereits die Darlehensbegebung nicht hinreichend nachgewiesen werden kann.

Normenkette:

EigZulG § 1 ; EigZulG § 2 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin Anschaffungskosten für eine Wohnung hatte und deshalb Anspruch auf Eigenheimzulage besteht.

I.

Die Klägerin (Klin) schloss am 08. April 2002 mit ihren Eltern einen notariellen Überlassungsvertrag. Danach wurde der Klin im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Anwesen W-str. 3f, K, zu Alleineigentum übertragen. Laut Ziff III. des Überlassungsvertrags (Gegenleistungen/Auflagen) hatte die Klin zusammen mit ihrem Ehemann als Gesamtgläubiger einen Darlehensanspruch aus einem 1991 mit den Eltern der Klin geschlossenen Darlehensvertrag. Das Darlehen valutierte laut Überlassungsvertrag am 08. April 2002 noch in Höhe von 99.701,92 EUR. Die Klin verzichtete auf ihre Darlehensansprüche mit Wirkung ab 01. April 2002 und verpflichtete sich weiter, auch auf einen Verzicht ihres Ehegatten hinzuwirken.