Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer von der Klägerin gezahlten Provision als Werbungskosten.
Die Klägerin wurde 1998 in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Im Jahr 2000 erwarb sie ein Grundstück in B und errichtete darauf bis November 2001 einen Baumarkt. Am 29.08.2000 wurde ein Mietvertrag mit der Firma "F" mit 15jähriger Laufzeit geschlossen.
§ 4 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin in der Fassung vom 02.01.2001 lautet wie folgt:
"Die Gesellschaft ist zunächst voll aus Fremdmitteln finanziert. Dazu erforderliche Sicherheiten werden jeweils Gesellschafter/Treugeber in erforderlichen Umfang stellen.
Eine spätere Umstellung nach Maßgabe dazu noch zu fassender Gesellschafterbeschlüsse ist ins Auge gefasst."
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