Der zwischen dem Kläger und seinen Eltern geschlossene Kaufvertrag enthielt zwei Erwerbsvorgänge (Grundstücksflächen und Tonvorkommen). Das Tonvorkommen konnte als entdeckter und zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebrachter Bodenschatz mit steuerlicher Wirkung selbständig übertragen und damit vom Kläger erworben werden (BFH vom 18.3.1980, BStBl II 1981, 794).
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