FG Münster - Urteil vom 24.08.2007
4 K 616/04 E
Normen:
FördG § 3 Satz 1 ; FördG § 3 Satz 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 56

Anschaffungskosten; Modernisierungsmaßnahmen

FG Münster, Urteil vom 24.08.2007 - Aktenzeichen 4 K 616/04 E

DRsp Nr. 2007/22868

Anschaffungskosten; Modernisierungsmaßnahmen

Anschaffungskosten i.S.d. § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG umfassen nach dem Wortlaut der Vorschrift Aufwendungen für Herstellungsarbeiten. Bei Auslegung des Anschaffungskostenbegriffs dahingehend, dass er auch Aufwendungen für nach dem Zeitpunkt der Anschaffung durchgeführte Maßnahmen umfasst, ist es nur konsequent, den Anwendungsbereich des § 3 S. 2 Nr. 3 FördG auf den Fall zu erstrecken, dass dem Stpfl. durch nachträgliche Herstellungsarbeiten Anschaffungskosten entstehen.

Normenkette:

FördG § 3 Satz 1 ; FördG § 3 Satz 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Hinblick auf ein dem Kläger (Kl.) gehörendes Vermietungsobjekt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Fördergebietsgesetz (FördG) vorliegen sowie darüber, ob für ein anderes Objekt ein Abzugsbetrag nach § 10 f Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewähren ist.