FG Köln - Urteil vom 14.03.2012
3 K 989/06
Normen:
EStG § 6 Abs 1 Nr 2 Satz 3; EStG § 6 Abs 1 Nr 1 Satz 1, 4;
Fundstellen:
BB 2012, 3132

Anschaffungskosten, Wertaufholung, Vertrauensschutz

FG Köln, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 3 K 989/06

DRsp Nr. 2012/21814

Anschaffungskosten, Wertaufholung, Vertrauensschutz

1) Eine Aufteilung des Kaufpreises für Kapitalgesellschaftsanteile auf separate Wirtschaftsgüter "Anteile" und "Gewinnausschüttungsansprüche" kann nicht vorgenommen werden. 2) Bei Erwerb einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung mit ausschüttbaren Rücklagen vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG 1997 (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) besteht kein Vertrauensschutz dahingehend, eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung ohne spätere Wertaufholungspflicht durchführen zu können.

Normenkette:

EStG § 6 Abs 1 Nr 2 Satz 3; EStG § 6 Abs 1 Nr 1 Satz 1, 4;

Tatbestand

Streitig ist im Streitjahr 1999, ob die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Besitzgesellschaft in einer Betriebsaufspaltung war, für im Streitjahr gezahlte Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der der A B GmbH (der Betriebs-GmbH) eine Teilwertabschreibung vornehmen kann und ob zu Lasten der Klägerin eine gewinnerhöhende Wertaufholung auf die Beteiligung an der Betriebs-GmbH zu berücksichtigen ist.