Streitig ist, ob Bauaufwendungen vor Bezug eines erworbenen Einfamilienhauses als Vorkosten im Sinne des § 10 e Abs. 6 Einkommensteuergesetz abzugsfähig sind.
Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
Mit notariellem Vertrag vom 18.2.1993 erwarben die Kläger zu je 1/2 Miteigentumsanteil das Einfamilienhaus ... Der Kaufpreis von 630.000,- DM entfiel nach dem Kaufvertrag zu 402.000,- DM auf das Gebäude und zu 228.000,- DM auf den Grund und Boden (1.140,- qm). Bevor die Kläger zum 1.7.1993 das Einfamilienhaus selber bezogen, ließen sie folgende Arbeiten durchführen:
Natursteinarbeiten
3.690,30 DM
Elektroinstallation
41.803,73 DM
Fliesenarbeiten
16.100,- DM
Heizungsinstallation
28.184,76 DM
Sanitäranlagen
27.896,08 DM
Fliesen
197,70 DM
insgesamt
117.872,57 DM
Die Kläger haben das Einfamilienhaus mit Vertrag vom 7.8.1995 für 800.000,- DM wieder veräußert.
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