FG München - Urteil vom 29.06.2015
7 K 605/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 5 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7;

Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG München, Urteil vom 29.06.2015 - Aktenzeichen 7 K 605/14

DRsp Nr. 2015/18341

Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Wer ein über 40 Jahre altes Haus erwirbt, und es innerhalb ca. eines Jahres modernisiert und instandsetzt (Sanitäranlagen, Heizung, Fenster), muss die Kosten dafür als nachträgliche Herstellungsaufwendungen aktivieren und kann sie nur im Wege der AfA über die Nutzungsdauer verteilt berücksichtigen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7;

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.