BFH - Urteil vom 17.06.1997
IX R 30/95
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4, § 21 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2366
BFH/NV 1998, 108
BFHE 183, 470
BStBl II 1997, 802
DB 1997, 2306
DStR 1997, 1803
DStZ 1998, 57
NJW 1998, 407
NZM 1998, 287
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Anschaffungsnaher Aufwand bei Erbfolge

BFH, Urteil vom 17.06.1997 - Aktenzeichen IX R 30/95

DRsp Nr. 1997/8082

Anschaffungsnaher Aufwand bei Erbfolge

»Die Grundsätze des sog. anschaffungsnahen Aufwands gelten jedenfalls dann nicht, wenn der Steuerpflichtige als Erbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein Grundstück in vollem Umfang unentgeltlich erwirbt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 9. Mai 1995 IX R 5/93, BFHE 178, 40, BStBl II 1996, 588).«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4, § 21 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1985 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Im April 1984 erwarb der Kläger als Erbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein im Jahre 1911 erbautes Einfamilienhaus, das bis dahin von der Erblasserin selbst genutzt worden war. Bevor die Kläger am 1. Mai 1985 selbst das Haus bezogen, ließen sie im wesentlichen folgende Arbeiten durchführen:

"Untergeschoß:

- Sanierung der verfaulten Böden und 'salpetrigen Wände';

- Zumauern von zwei Kellerfenstern;

- Einrichtung einer Sauna mit Liegeraum;

Erdgeschoß:

- Entfernen einer Wand zwischen Eß- und Wohnbereich;

- Einziehen eines Eisenträgers zwischen Eß- und Wohnbereich;

- Verbreitern der Terrassentür und Ersetzen durch eine Schiebetür;

- Zumauern einer Tür von der Diele zur Küche und Schaffung eines neuen Küchenzuganges an anderer Stelle;

- Zumauern einer Eßzimmertür und Durchreiche von der Küche;