FG Niedersachsen - Urteil vom 13.03.2001
15 K 208/98
Normen:
HGB § 255 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 965

Anschaffungsnaher Aufwand; Nachträgliche Herstellungskosten; Aufgriffsgrenze; Bauaufwendungen; Beseitigung verdeckter Mängel - Keine nachträglichen Herstellungskosten bei anschaffungsnahem Aufwand wegen Überschreiten der Aufgriffsgrenze; maßgeblich ist allein § 255 Abs. 2 HGB

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.03.2001 - Aktenzeichen 15 K 208/98

DRsp Nr. 2001/10749

Anschaffungsnaher Aufwand; Nachträgliche Herstellungskosten; Aufgriffsgrenze; Bauaufwendungen; Beseitigung verdeckter Mängel - Keine nachträglichen Herstellungskosten bei anschaffungsnahem Aufwand wegen Überschreiten der Aufgriffsgrenze; maßgeblich ist allein § 255 Abs. 2 HGB

1. Die alte BFH-Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Herstellungsaufwand (z. B. BFH-Beschl. v. 22.08.1996 - GrS 2/66, BStBl III 1996, 672 sowie Urt. v. 30.07.1991 - IX R 123/90, BStBl II 1992, 30) ist überholt. 2. Die Frage, ob es sich bei Bauaufwendungen um nachträgliche Herstellungskosten handelt, richtet sich allein nach § 255 Abs. 2 HGB. Das gilt auch in den Fällen, in denen die Bauaufwendungen zeitnah zur Anschaffung des Gebäudes erfolgt sind und die sog. Aufgriffsgrenze überschritten wird. 3. Es ist in diesem Zusammenhang auch unerheblich, ob die Bauaufwendungen zur Beseitigung sog. verdeckter Mängel getätigt wurden.

Normenkette:

HGB § 255 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im wesentlichen darüber, in welchem Umfang Aufwendungen der Kläger für ihr selbstgenutztes Einfamilienhaus als Kosten vor Bezug nach § 10e Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig sind.