BFH - Urteil vom 20.08.2002
IX R 2/01
Normen:
EStG § 10 e Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 452

Anschaffungsnaher Aufwand, Reparaturen

BFH, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen IX R 2/01

DRsp Nr. 2003/2653

Anschaffungsnaher Aufwand, Reparaturen

1. Welche Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen, bestimmt sich für die Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte nach § 255 HGB.2. Weder die Höhe der Aufwendungen noch ihre Nähe zur Anschaffung können allein weder zu Anschaffungs- noch zu Herstellungskosten führen.3. Werden durch Baumaßnahmen nach Erwerb eines EFH im Wesentlichen vorhandene Einrichtungen durch zeitgemäßes Neues ersetzt, ohne dass dies mit einer deutlichen Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten verbunden ist, stellen die Aufwendungen für diese Baumaßnahmen keine AK gem. § 10 e Abs. 1 Satz 2 EStG dar.

Normenkette:

EStG § 10 e Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Die Kläger erwarben im Mai 1996 ein 1956 erbautes Einfamilienhaus für 187 861,69 DM (Gebäudeanteil). Seit dem 5. Dezember 1996 bewohnen die Kläger das Haus selbst. Ab 1996 erhalten sie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz.

Nach dem Erwerb ließen sie folgende Arbeiten ausführen:

- Abflussrohre erneuert,

- Bad/Toiletten erneuert,

- Elektroinstallation/Zählerschrank erneuert,

- Haustüre ausgetauscht,

- Heizung teilweise erneuert (neue Heizkörper, neue Zuleitungen),

- Innenputz ausgebessert,

- Innentüren erneuert,