FG Düsseldorf - Urteil vom 27.05.1999
13 K 6803/96 E
Fundstellen:
EFG 1999, 892

Anschaffungsnaher Aufwand: Überschreiten der Aufgriffsgrenze

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.1999 - Aktenzeichen 13 K 6803/96 E

DRsp Nr. 2001/2764

Anschaffungsnaher Aufwand: Überschreiten der Aufgriffsgrenze

Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand liegt nicht vor, wenn das Überschreiten der sog. Aufgriffsgrenze (Nettoaufwendungen für Reparatur und Modernisierung in den ersten drei Jahren höher als 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes) auf den Austausch der Heizungsanlage und von vier Fenstern zurückzuführen ist.

Gründe:

I.

Die Kläger wurden für das Streitjahr 1991 durch Bescheid vom 11.3.1994 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Streitig ist die Qualifizierung von Aufwendungen für das von der Klägerin am 6.10.1989 zu einem Kaufpreis von 290.000 DM erworbene Einfamilienhausgrundstück X-Str.2 in Y-Stadt als Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwand.

Für verschiedene Maßnahmen an und in dem Gebäude wandten die Kläger bis Ende 1991 insgesamt 57.089 DM auf. Von den Aufwendungen entfallen auf das Streitjahr erklärte und belegte 41.853 DM. Dies entspricht etwa 22,5 % der Anschaffungskosten des Gebäudes von 222.796 DM.

Das Grundstück wird seit dem 21.12.1990 zu eigenen Wohnzwecken genutzt.