I.
Die Kläger wurden für das Streitjahr 1991 durch Bescheid vom 11.3.1994 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Streitig ist die Qualifizierung von Aufwendungen für das von der Klägerin am 6.10.1989 zu einem Kaufpreis von 290.000 DM erworbene Einfamilienhausgrundstück X-Str.2 in Y-Stadt als Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwand.
Für verschiedene Maßnahmen an und in dem Gebäude wandten die Kläger bis Ende 1991 insgesamt 57.089 DM auf. Von den Aufwendungen entfallen auf das Streitjahr erklärte und belegte 41.853 DM. Dies entspricht etwa 22,5 % der Anschaffungskosten des Gebäudes von 222.796 DM.
Das Grundstück wird seit dem 21.12.1990 zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
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