BFH - Urteil vom 20.08.2002
IX R 68/00
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 § 21 Abs. 1 ; HGB § 255 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 595

Anschaffungsnaher Aufwand; Umgestaltung von Wohnräumen zu Büroräumen

BFH, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen IX R 68/00

DRsp Nr. 2003/5716

Anschaffungsnaher Aufwand; Umgestaltung von Wohnräumen zu Büroräumen

1. Welche Aufwendungen zu den AK/HK zählen, bestimmt sich für die Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte nach § 255 HGB; für § 10 e EStG gilt das entspr. (Anschluss an BFH-Urt. v. 12.9.2001 - IX R 39/97, BFH/NV 2002, 968).2. Werden Räume eines Wohnhauses vor der erstmaligen Nutzung nach dem Erwerb zu Büroräumen umgestaltet, dann können derartige Baumaßnahmen zu AK unter dem Gesichtspunkt des Betriebsbereit-Machens führen. Eine Standarderhöhung der Räume ist in diesem Fall nicht Voraussetzung.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 § 21 Abs. 1 ; HGB § 255 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden in den Streitjahren 1989 und 1990 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Der Kläger erwarb im November 1988 ein Grundstück, das mit einer zweigeschossigen Jugendstilvilla nebst Außenanlagen bebaut ist, für 485 362 DM. Hof- und Gebäudefläche sind 428 qm, der mit Bäumen bestandene Garten 1 733 qm groß. Die Wohnung im Erdgeschoss und die Büroräume im Erdgeschoss wurden vermietet. Die Wohnung im ersten Obergeschoss wird seit Dezember 1989 und die Räume im Dachgeschoss werden nach erfolgter Renovierung von den Klägern und ihren beiden Kindern bewohnt.