BFH - Urteil vom 20.08.2002
IX R 61/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7 § 21 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 148

Anschaffungsnaher Aufwand; Verbesserung der Nutzungsmöglichkeit in zwei Kernbereichen der Ausstattung

BFH, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen IX R 61/99

DRsp Nr. 2003/1422

Anschaffungsnaher Aufwand; Verbesserung der Nutzungsmöglichkeit in zwei Kernbereichen der Ausstattung

1. Welche Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen, bestimmt sich auch für die Einkünfte aus VuV nach § 255 HGB. Allein die Höhe der Aufwendungen und ihre Nähe zur Anschaffung des Gebäudes führen noch nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2. Nutzt der Erwerber das Wohngebäude tatsächlich bereits ab Zeitpunkt des Erwerbs oder ist es - wie hier - vermietet, bevor mit Baumaßnahmen begonnen wird, so befindet sich das genutzte WG bereits in einem betriebsbereiten Zustand und kann nicht mehr in diesen versetzt werden. Die Kosten der Baumaßnahmen können daher keine AK gem. § 255 Abs. 1 HGB, sondern nur sofort abziehbare WK oder HK sein.3. Baumaßnahmen an einem Gebäude, die nur zwei der Kernbereiche einer Wohnung (Heizung, Sanitär-, Elektroinstallation und Fenster) betreffen, und nur bei diesen zu einer deutlichen Verbesserung führen, sind keine HK gem. § 255 HGB.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7 § 21 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Dezember 1990 ein 1910 erbautes Mehrfamilienhaus für 583 246,70 DM (Gebäudeanteil). In den Streitjahren 1991 und 1992 erzielte er aus der Vermietung des Hauses Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.