BFH - Urteil vom 20.08.2002
IX R 21/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 21 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 33

Anschaffungsnaher Aufwand; wesentliche Verbesserung i.S.d. § 255 Abs. 2 HGB

BFH, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen IX R 21/00

DRsp Nr. 2002/17972

Anschaffungsnaher Aufwand; wesentliche Verbesserung i.S.d. § 255 Abs. 2 HGB

1. Ein Vermögensgegenstand (WG, hier: MFH) ist betriebsbereit, wenn er entspr. seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann.2. Den Zweck, zu dem das angeschaffte WG genutzt werden soll, bestimmt der Erwerber.3. Baumaßnahmen nach dem Erwerb eines vermieteten MFH, die in den Bereichen Fenster und Sanitärinstallation zu einer deutlichen Steigerung des Nutzungswertes führen, bewirken keine wesentliche Verbesserung i.S.d. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB; die Aufwendungen sind daher sofort ab WK abzugsfähig.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 21 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Dezember 1991 ein Mehrfamilienhaus. Auf das Gebäude entfielen Anschaffungskosten in Höhe von 287 880 DM. Nach dem Gutachten eines Sachverständigen hatte das Haus Holzfenster mit Einfachverglasung, im Bereich der Elektroinstallation waren Sanierungsarbeiten durchgeführt und mit der Sanierung der Balkone war begonnen worden; ein gravierender Reparaturstau habe nicht bestanden.

Im Streitjahr 1993 ließ der Kläger für 44 996 DM neue Fenster einbauen. 1994 wandte er 11 244 DM für die Erneuerung eines Badezimmers auf.