I. Die Kläger und Antragsteller (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute.
Der Kläger erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 23. September 1993 ein 1958 errichtetes Zweifamilienhaus für 419 000 DM (Nebenkosten 31 015 DM). Die Wohnung im Erdgeschoss war leer, die Wohnung im Obergeschoss bis 31. August 1994 vermietet. Nach der Renovierung und dem Umbau zu einem Einfamilienhaus nutzten die Kläger das Gebäude vom 1. November 1994 an zu eigenen Wohnzwecken.
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