BFH - Beschluß vom 21.02.2001
X S 10/00
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ; HGB § 255 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 780

Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand; AdV

BFH, Beschluß vom 21.02.2001 - Aktenzeichen X S 10/00

DRsp Nr. 2001/4915

Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand; AdV

1. Nach der neueren Rechtsprechung des IX. Senats des BFH handelt es sich bei sog. anschaffungsnahen Aufwendungen um nachträgliche HK, für deren Qualifizierung allein § 255 Abs. 2 HGB maßgebend ist. Nachdem der IX. Senat des BFH in mehreren - anschaffungsnahen Herstellungsaufwand betreffenden- Verfahren das BMF zum Beitritt aufgefordert hat (vgl. Beschl.v. 21.11.2000 - IX R 39/97) besteht bei der Beurteilung von anschaffungsnahen Aufwendungen eine unsichere Rechtslage. 2. Besteht über eine derartige Frage zwischen dem Stpfl. und dem FA Streit, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines ESt-Bescheides, die eine AdV rechtfertigen.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Antragsteller (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute.

Der Kläger erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 23. September 1993 ein 1958 errichtetes Zweifamilienhaus für 419 000 DM (Nebenkosten 31 015 DM). Die Wohnung im Erdgeschoss war leer, die Wohnung im Obergeschoss bis 31. August 1994 vermietet. Nach der Renovierung und dem Umbau zu einem Einfamilienhaus nutzten die Kläger das Gebäude vom 1. November 1994 an zu eigenen Wohnzwecken.