Streitig ist, ob Aufwendungen für Baumaßnahmen an einer entgeltlich angeschafften Wohnung anschaffungsnaher Herstellungsaufwand, der lediglich das Abschreibungsvolumen erhöht, oder sofort abzugsfähige Werbungskosten (Vorkosten) nach § 10i Einkommensteuergesetz (EStG) darstellen.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 01.12.1997 haben die Kläger die Eigentumswohnung Nr. 1, Erdgeschoß, ... zum Miteigentum von je 1/2 zum Preis von 140.000 DM erworben. Besitz, Nutzen und Lasten gingen auf die Kläger zum 01.01.1998 über. Die Wohnung wurde am 01.04.1998 von den Klägern bezogen.
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