Die Beteiligten streiten vorliegend um die Rechtsfrage, ob der Teilwert einer Einlage von Grund und Boden bei Eröffnung eines Gewerbebetriebs im Rahmen von § 6 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz - EStG - auch die sogenannten Anschaffungsnebenkosten - hier Grunderwerbsteuer, Maklerprovision, Notariats- und Grundbuchkosten - umfasst.
Die Kläger zu 1, 3 und 4 sowie der am ... verstorbene A. schlossen sich im Jahre 1978 zu einer BGB -Gesellschaft, der "Bauherrengemeinschaft ... mit dem Kläger zu 4 als alleinigem Geschäftsführer zusammen.
In einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Berlin (Aktenzeichen - I 404/88 -) einigten sich die Beteiligten darauf, dass die Gesellschaft bis zum 24. April 1982 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und danach Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Den Ergebnissen einer Außenprüfung bei der Gesellschaft folgend setzten die Kläger den Grund und Boden in der Anfangsbilanz zum 25. April 1982 mit dem Teilwert von 998.880,00 DM - 2.081 qm zu 480 DM/qm - an.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|