BFH - Beschluß vom 22.04.1999
VIII B 81/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1328

Anschaffungsnebenkosten bei Wertpapieren; WK-Abzug

BFH, Beschluß vom 22.04.1999 - Aktenzeichen VIII B 81/98

DRsp Nr. 1999/8321

Anschaffungsnebenkosten bei Wertpapieren; WK-Abzug

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, ob Aufwendungen, die einem Stpfl. im Zusammenhang mit dem Ankauf von Wertpapieren entstehen, als WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar sind (Anschluss an BFH-Urt. v. 27.06.1989 - VIII R 30/88, BStBl II 1989, 934).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1992 machte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Spesen, die ihm beim Ankauf von Wertpapieren entstanden waren, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten ab, weil es sich dabei um Anschaffungskosten der Wertpapiere handele.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zulassen.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, der das FG nicht abgeholfen hat, beantragt der Kläger, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.