FG Hamburg - Urteil vom 23.04.2014
6 K 248/13
Normen:
EStG § 9; EStG § 17; EStG § 19; EStG § 20; EStG § 23; HGB § 155;
Fundstellen:
DB 2014, 12
GmbHR 2014, 1109

Anschaffungsnebenkosten beim geplanten aber gescheiterten Erwerb von GmbH-Anteilen

FG Hamburg, Urteil vom 23.04.2014 - Aktenzeichen 6 K 248/13

DRsp Nr. 2014/11156

Anschaffungsnebenkosten beim geplanten aber gescheiterten Erwerb von GmbH-Anteilen

1. Anschaffungskosten, einschließlich der Anschaffungsnebenkosten einer Vermögensanlage, gehören nicht zu den abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. 2. Auch vergeblich aufgewendete Anschaffungskosten bleiben Anschaffungskosten. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Privatvermögens sind sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Da Wirtschaftsgüter des Kapitalvermögens mangels Abnutzbarkeit nicht abschreibungsfähig sind und vergebliche Anschaffungskosten das steuerrechtliche Schicksal erfolgreicher Anschaffungsaufwendungen teilen, sind auch die Anschaffungskosten und Nebenkosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht berücksichtigungsfähig. 3. Welche Kosten dem Anschaffungsvorgang im Einzelfall zuzuordnen sind, bestimmt sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dabei ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend; vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an.