FG Nürnberg - Urteil vom 28.07.2010
3 K 2054/07
Normen:
EStG § 6b Abs. 3; EStG § 7g Abs. 1 u. 3; AO § 163 Abs. 1; AO § 181 Abs. 5;

Anschaffungszeitpunkt einer Windkraftanlage

FG Nürnberg, Urteil vom 28.07.2010 - Aktenzeichen 3 K 2054/07

DRsp Nr. 2010/23005

Anschaffungszeitpunkt einer Windkraftanlage

1. Geliefert ist das Wirtschaftsgut, wenn der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann. Das ist bei der Übertragung eines Grundstücks in der Regel der Zeitpunkt, zu dem Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen. 2. Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem eine Windkraftanlage gebaut wird, ist nur dann Hersteller der Anlage, wenn er das wirtschaftliche Risiko während der Herstellungsphase trägt und tatsächlich Planung und Ausführung des Projekts in die Hand nimmt.

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 3; EStG § 7g Abs. 1 u. 3; AO § 163 Abs. 1; AO § 181 Abs. 5;

Tatbestand:

Streitig ist die Reinvestition eines Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft für die Anschaffung einer Windkraftanlage.

Die Kläger A betreiben einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Gütergemeinschaft und erzielten in den Streitjahren auch gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA).