FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.09.2013
6 K 6154/10
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 4 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2014, 667

Anscheinsbeweis für private Nutzung des betrieblichen Pkw durch beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer vGA Bewertung nach Fremdvergleichsmaßstäben keine Bilanzänderung bei nachträglich festgestellter vGA

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.09.2013 - Aktenzeichen 6 K 6154/10

DRsp Nr. 2013/22173

Anscheinsbeweis für private Nutzung des betrieblichen Pkw durch beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer vGA Bewertung nach Fremdvergleichsmaßstäben keine Bilanzänderung bei nachträglich festgestellter vGA

1. Die ohne eine Vereinbarung erfolgende oder darüber hinausgehende oder einem ausdrücklichen Verbot widersprechende (also unbefugte) Nutzung des betrieblichen Pkw durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft hat keinen Lohncharakter und führt zu vGA. 2. Verdeckte Gewinnausschüttungen liegen auch dann vor, wenn ein Verbot der privaten Nutzung besteht, dieses aber von der Kapitalgesellschaft nicht überwacht und durchgesetzt wird. 3. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein ihm zur Verfügung stehendes Betriebs-Fahrzeug auch für private Fahrten. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um ein repräsentatives Fahrzeug handelt und der Gesellschafter-Geschäftsführer über keinen weiteren privaten Pkw verfügt. Dieser Anscheinsbeweis kann z. B. durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch widerlegt werden. 4. Die aktuelle Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zur Kfz-Überlassung an Angestellte lässt sich auf einen alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht übertragen.