FG Düsseldorf - Urteil vom 07.03.2006
17 K 4888/04 AO
Normen:
AO § 121 Abs. 1 ; AO § 121 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 193 Abs. 1 ; AO § 194 Abs. 1 S. 2 ; BpO (2000) § 4 Abs. 3 ; BpO (St 1987) § 4 Abs. 2 ; FGO § 102 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Anschlussaußenprüfung; Kleinbetrieb; Begründungserfordernis; Ermessenseinschränkung; Verhältnismäßigkeit - Rechtsmäßigkeit einer Anschlussaußenprüfung bei Kleinbetrieben

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 17 K 4888/04 AO

DRsp Nr. 2008/9875

Anschlussaußenprüfung; Kleinbetrieb; Begründungserfordernis; Ermessenseinschränkung; Verhältnismäßigkeit - Rechtsmäßigkeit einer Anschlussaußenprüfung bei Kleinbetrieben

1. Einer über den Verweis auf § 193 Abs. 1 AO hinausgehenden Begründung bedarf es auch bei der Anordnung einer Anschlussaußenprüfung bei Klein- und Mittelbetrieben nicht. 2. Die BpO 2000 ist ab ihrem In-Kraft-Treten am 24.03.2000 auf alle Außenprüfungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt stattfinden. Dies gilt auch für Prüfungszeiträume, die vor ihrem In-Kraft-Treten liegen. 3. Das Verbot einer lückenlosen Prüfung bei anderen als Großbetrieben i.S. eines Anspruchs auf eine "Prüfungspause" ließ sich aber auch aus § 4 Abs. 2 BpO(St) 1987 nicht herleiten und folgt ebenso wenig aus Art. 3 Abs. 1 GG. 4. Allein aus der Häufung von Prüfungen ergibt sich noch kein Anhaltspunkt für ein willkürliches oder schikanöses Verhalten der Finanzbehörde.

Normenkette:

AO § 121 Abs. 1 ; AO § 121 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 193 Abs. 1 ; AO § 194 Abs. 1 S. 2 ; BpO (2000) § 4 Abs. 3 ; BpO (St 1987) § 4 Abs. 2 ; FGO § 102 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Außenprüfung streitig.