BFH - Beschluss vom 20.10.2003
IV B 67/02
Normen:
AO § 193 ; BPO (2000) § 4 Abs. 3 S. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 311
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 972/01 AO

Anschlussprüfung - Mittel-, Klein und Kleinstbetriebe

BFH, Beschluss vom 20.10.2003 - Aktenzeichen IV B 67/02

DRsp Nr. 2004/889

Anschlussprüfung - Mittel-, Klein und Kleinstbetriebe

1. Nach der BPO 2000 sind auch bei Betrieben, die keine Großbetriebe, Konzerne und international verbundene Unternehmen sind, sog. Anschlussprüfungen vorzunehmen. Es ist nicht erforderlich, dass für die zu prüfenden Besteuerungszeiträume bereits Steuererklärungen abgegeben worden sind.2. Wurden bei einer Vorprüfung eine nicht ordnungsgemäßen Gewinnermittlung und fehlende Aufzeichnungen festgestellt, besteht selbst für nachfolgende Besteuerungszeiträume ein entsprechender Aufklärungsbedarf und damit Anlass zu einer weiteren Prüfung.

Normenkette:

AO § 193 ; BPO (2000) § 4 Abs. 3 S. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Eine Außenprüfung für die Jahre 1994 bis 1996 führte bei ihm zu einem Mehrergebnis von 22 700 DM. Lt. betreffendem Prüfungsbericht war die Gewinnermittlung nicht ordnungsgemäß und waren die Aufzeichnungspflichten des § 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht erfüllt gewesen.