FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.06.2020
1 K 1190/18
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 1 und S. 2 Hs. 1 und S. 3 Buchst. a);

Ansehen von erhaltenen Zahlungen aufgrund des Vermächtnisses als sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezüge

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen 1 K 1190/18

DRsp Nr. 2022/12591

Ansehen von erhaltenen Zahlungen aufgrund des Vermächtnisses als sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezüge

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 1 und S. 2 Hs. 1 und S. 3 Buchst. a);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger in den Streitjahren 2014 bis 2016 Einkünfte im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz - EStG - erzielt hat.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der 1950 geborene Kläger und seine Stiefmutter C... sind an der Grundstücksgemeinschaft D... -Straße in E... (Bruchteilsgemeinschaft) zu 25 % (Kläger) und zu 75 % (Stiefmutter) beteiligt. Das Grundstück ist mit einem fremd vermieteten Mehrfamilienhaus bebaut, die Einkünfte der Bruchteilsgemeinschaft werden gesondert und einheitlich festgestellt.