BFH - Beschluss vom 30.01.2009
VII B 180/08
Normen:
MinöStG 1993 § 25 Abs. 3a S. 1 Nr. 1.4; VwVfG § 48 Abs. 4 S. 1; EG Art. 87 Abs. 1; EG Art. 88; AO § 169; VO Nr. 659/1999/EG Art. 14 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 857
BFHE 224, 372
DB 2009, 886
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 2681/08

Ansehung der nach § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1.4 Mineralölsteuergesetz (MinöStG) eingeführten Mineralölsteuerbegünstigung für den Unterglasanbau als Beihilfe i.S. von Art. 87 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG); Gebotenheit der Rückgängigmachung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfegewährung; Anwendbarkeit des § 169 Abgabenordnung (AO) bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidrig gewährter Verbrauchsteuer-Beihilfen

BFH, Beschluss vom 30.01.2009 - Aktenzeichen VII B 180/08

DRsp Nr. 2009/6041

Ansehung der nach § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1.4 Mineralölsteuergesetz (MinöStG) eingeführten Mineralölsteuerbegünstigung für den Unterglasanbau als Beihilfe i.S. von Art. 87 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG); Gebotenheit der Rückgängigmachung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfegewährung; Anwendbarkeit des § 169 Abgabenordnung (AO) bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidrig gewährter Verbrauchsteuer-Beihilfen

1. Die nach § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1.4 MinöStG 1993 gewährte und aus wettbewerbspolitischen Gründen eingeführte Mineralölsteuerbegünstigung für den Unterglasanbau stellt eine selektive steuerliche Maßnahme und damit eine Beihilfe i.S. von Art. 87 Abs. 1 EG dar. 2. Die Rückgängigmachung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfegewährung ist aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls geboten, so dass selbst die Annahme einer damit verbundenen echten Rückwirkung gerechtfertigt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden wäre. 3. Hat die Bundesregierung die erforderliche Notifizierung einer Beihilfe unterlassen und dadurch das in Art. 88 EG vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten, kann ein beihilfebegünstigtes Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der ihm gemeinschaftsrechtswidrig gewährten Beihilfe grundsätzlich nicht vertrauen.