BFH - Beschluss vom 04.01.2012
VIII B 186/10
Normen:
EStG § 18; AO § 12;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 574
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 31.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 510/09

Ansehung eines im Wohnhaus eines freiberuflich tätigen Journalisten genutzen Arbeitszimmers als häusliches Arbeitszimmer bzw. als Betriebsstätte i.S. des § 12 AO

BFH, Beschluss vom 04.01.2012 - Aktenzeichen VIII B 186/10

DRsp Nr. 2012/3775

Ansehung eines im Wohnhaus eines freiberuflich tätigen Journalisten genutzen Arbeitszimmers als häusliches Arbeitszimmer bzw. als Betriebsstätte i.S. des § 12 AO

1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass auch die Büroräume von Freiberuflern im ansonsten selbstgenutzten Einfamilienhaus häusliches Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sein können, sofern sie die dafür erforderlichen Merkmale aufweisen. 2. NV: Das gilt für den Beruf eines Journalisten gleichermaßen.

Normenkette:

EStG § 18; AO § 12;

Gründe

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.