BFH - Beschluss vom 22.03.2011
VII R 49/09
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;

Ansetzen der gleichen Streitwerthöhe sowohl für einen Lohnsteuerhilfeverein als auch für eine Steuerberatungsgesellschaft

BFH, Beschluss vom 22.03.2011 - Aktenzeichen VII R 49/09

DRsp Nr. 2011/9100

Ansetzen der gleichen Streitwerthöhe sowohl für einen Lohnsteuerhilfeverein als auch für eine Steuerberatungsgesellschaft

NV: Der Streitwert im Verfahren wegen des Widerrufs der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins ist grundsätzlich mit 50 000 € anzunehmen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.