FG Hessen - Urteil vom 22.09.2020
4 K 557/18
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Ansetzen der verdeckten Gewinnausschüttungen einkommenserhöhend i.R.d. Festsetzung der Körperschaftsteuer

FG Hessen, Urteil vom 22.09.2020 - Aktenzeichen 4 K 557/18

DRsp Nr. 2021/7783

Ansetzen der verdeckten Gewinnausschüttungen einkommenserhöhend i.R.d. Festsetzung der Körperschaftsteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob in Höhe der Zinssatzdifferenz von Guthabenzinsen (3 % p.a.) und höheren Sollzinsen (4,25 % p.a.) aus Darlehen mit der Gesellschafterin-Geschäftsführerin verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) hinsichtlich des der Gesellschafter-Geschäftsführerin gewährten Darlehens vorliegen.

Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.2014 von Frau R (im Folgenden R.) als Alleingesellschafterin gegründete und seit xx.xx.2014 im Handelsregister des Amtsgerichts B unter HRB X eingetragene GmbH. Die Klägerin hat ein Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro. R. war und ist auch die einzige Geschäftsführerin der Klägerin mit der Befugnis, mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Firma der Klägerin lautete bei Gründung noch C GmbH.