Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob in Höhe der Zinssatzdifferenz von Guthabenzinsen (3 % p.a.) und höheren Sollzinsen (4,25 % p.a.) aus Darlehen mit der Gesellschafterin-Geschäftsführerin verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) hinsichtlich des der Gesellschafter-Geschäftsführerin gewährten Darlehens vorliegen.
Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.2014 von Frau R (im Folgenden R.) als Alleingesellschafterin gegründete und seit xx.xx.2014 im Handelsregister des Amtsgerichts B unter
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