BGH - Beschluss vom 22.09.2022
V ZB 2/20
Normen:
RVG § 15 Abs. 2; RVG -VV Nr. 3311 Nr. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2023, 370
FamRZ 2023, 74
MDR 2023, 125
WM 2023, 1150
ZInsO 2023, 646
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 47/18
LG Tübingen, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 252/19

Ansetzen einer Verfahrensgebühr für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts des Gläubigers i.R.e. einheitlichen Zwangsversteigerungsverfahrens; Miteigentumsanteile als Gegenstand der Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluss vom 22.09.2022 - Aktenzeichen V ZB 2/20

DRsp Nr. 2022/15499

Ansetzen einer Verfahrensgebühr für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts des Gläubigers i.R.e. einheitlichen Zwangsversteigerungsverfahrens; Miteigentumsanteile als Gegenstand der Zwangsvollstreckung

1. Nach § 18 Alt. 3 ZVG kann die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren erfolgen, wenn sie wegen einer Forderung betrieben wird, für welche die Eigentümer gesamtschuldnerisch haften.2. Vertritt der Rechtsanwalt den Gläubiger in einem Zwangsversteigerungsverfahren über mehrere Bruchteile eines Grundstücks wegen einer Forderung, für die die Miteigentümer als Gesamtschuldner haften, dann handelt es sich um eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG und erhält der Anwalt für das Verfahren nur eine 0,4-Gebühr nach Nr. 3311 Ziff. 1 VV RVG.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen - 5. Zivilkammer - vom 4. Dezember 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 311,30 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2; RVG -VV Nr. 3311 Nr. 1;

Gründe

I.