FG Nürnberg - Urteil vom 14.10.2020
3 K 1200/19
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 und Nr. 4; EStG § 15 Abs. 2;

Ansetzen eines Entnahmewerts für die private Nutzung von betrieblichen Anlagegütern zur Beschaffung von privatem Brennholz aus eigenen forstwirtschaftlichen Flächen als Betriebseinnahme

FG Nürnberg, Urteil vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 3 K 1200/19

DRsp Nr. 2021/200

Ansetzen eines Entnahmewerts für die private Nutzung von betrieblichen Anlagegütern zur Beschaffung von privatem Brennholz aus eigenen forstwirtschaftlichen Flächen als Betriebseinnahme

Tenor

1.

Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids für 2016 vom 29.06.2018 in Gestalt der der Einspruchsentscheidung vom 12.08.2019 werden die Einkünfte aus Forstwirtschaft mit - 1.558 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 3/40 und der Beklagte zu 37/40 zu tragen.

3.

Das Urteil ist wegen der Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 und Nr. 4; EStG § 15 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob neben dem Ansatz eines Entnahmewertes für privates Brennholz auch ein Entnahmewert für die private Nutzung von betrieblichen Anlagegütern zur Beschaffung von privatem Brennholz aus eigenen forstwirtschaftlichen Flächen als Betriebseinnahme anzusetzen ist. Außerdem ist die Höhe der beiden Entnahmewerte streitig.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus nichtselbstständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung.